Lesen Sie den originalen Artikel: Sicherheitswirtschaft: Wann wird Gesetz realisiert?
Die Sicherheitswirtschaft mit ihren rund 267.000 Beschäftigten steht aktuell vor wichtigen Umbrüchen: Seit dem 1. Juli gehört sie erstmals zum Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI), gleichzeitig steht ein eigenes Sicherheitsdienstleistungsgesetz (SDLG) vor der Tür. Von der damit angestrebten Steigerung der Zutrittsvoraussetzungen für künftige Sicherheitsunternehmer und -beschäftigte sowie der Qualitäts- und Ausbildungsstandards werden Branche, Staat, Bürger und Unternehmen gleichermaßen profitieren.
Sicherheitswirtschaft erhoff sich positive Effekte
Diese zu erwartenden Positiveffekte mit Blick auf die innere Sicherheit verdeutlichen daher auch die Relevanz der von der Bundesregierung eingeleiteten Maßnahmen für eine zeitnahe Gesetzesrealisierung: Die Ressortvereinbarung zwischen BMI und dem bisher zuständigen Bundeswirtschaftsministerium sei geschlossen, der grobe Zeitplan stehe, betont Fritz Rudolf Körper, Mitglied des Kötter-Sicherheitsbeirates und Staatssekretär a. D. Zudem seien die Personalmaßnahmen im BMI getroffen, um das Gesetzgebungsverfahren anzugehen. Beginnend mit kurzfristig geplanten Workshops zu zentralen Inhalten unter Einbindung unter anderem von Unternehmens- und Verbandsvertretern bis zum Ziel der Realisierung noch in dieser Legislaturperiode.
Diese wichtigen Weichenstellungen begrüßt auch Friedrich P. Kötter, Verwaltungsrat der Kötter Security Gruppe, und unterstreicht gleichzeitig den hohen Stellenwert der zügigen Gesetzesumset-zung. Das Sicherheitsdienstleistungsgesetz soll gewährleisten, dass die rechtlichen Grundlagen für die Sicherheitswirtschaft künftig endlich Schritt halten mit ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit und Bedeutung, sagt der Vizepräsident des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Dabei laufe für das Gesetzesvorhaben angesichts der in einem Jahr anstehenden Bundestagswahl allerdings bereits der Countdown.
Gesetz soll Anforderungen verschärfen
Mit Blick auf die Realisierung müssen dabei folgende Themen im Fokus stehen: deutliche Verschärfung der Anforderungen an Zuverlässigkeit und Qualifizierung von Unternehmern und Beschäftigten; Intensivierung und Harmonisierung der Sicherheitsüberprüfungen; Steigerung der Qualitätsgewichtung bei öffentlichen Ausschreibungen; Ausweitung des Anwendungsbereiches auch auf Inhouse-Tätigkeiten. Hieraus ergeben sich unter anderem folgende konkreten Forderungen:
- Sicherheitsunternehmer: Jeder, der künftig als Sicherheitsunternehmer tätig werden möchte, muss seine Zuverlässigkeit ohne Abstriche darlegen, die von den Ordnungsbehörden ab Antragstellung fortlaufend und eigenständig überprüft wird. Als Fachkunde ist mindestens ein 160-stündiger Qualifikationsnachweis erforderlich, der mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung endet. Diese ist ebenfalls gegeben, wenn die Repräsentanten des Unternehmens eine erfolgreiche Ausbildung als Fachkraft/Meister für Schutz und Sicherheit absolviert haben oder einen entsprechenden Hochschulabschluss vorweisen können, zum Beispiel in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften. Alle genannten Anforderungen sollten nicht allein für klassische Sicherheitsunternehmer gelten, sondern unter anderem auch für Betreiber von Notruf- und Serviceleitstellen, Sicherheitsberater und -makler sowie Kontraktoren.
- Sicherheitsmitarbeiter: Die Unterrichtung als Brancheneinstieg, die lediglich die Anwesenheit des Teilnehmers ohne abschließenden Test des Lernerfolges erfordert, ist durch die Sachkundeprüfung abzulösen. Die alleinige Durchführung seitens der Industrie- und Handelskammern (IHK) sollte um BDSW-anerkannte und -zertifizierte Fortbildungsinstitute und -akademien erweitert werden. Gleichzeitig muss das erworbene Wissen durch Fortbildungen regelmäßig aufgefrischt werden. Für den Schutz kritischer und sensibler Infrastrukturen wie den ÖPNV, Flüchtlingsunterkünfte oder im Veranstaltungssektor sind speziellere Qualifikationen nötig. Im Zuge der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Beschäftigten sind die Führungszeugnisse laufend und eigenständig durch die Ordnungsbehörden zu überprüfen.
- Inhouse-Tätigkeiten: Diese müssen dem Anwendungsbereich des SDLG unterliegen. Denn es ist irrelevant, ob der Mitarbeiter für einen Sicherheitsdienstleister tätig ist oder zum Beispiel direkt für einen Stadionbetreiber, der seine Schutzmaßnahmen in Eigenregie erbringt.
- Ausschreibungen: Die höheren Standards sind nicht zum „Nulltarif“ umsetzbar. Erforderlich ist zwingend eine stärkere Qualitätsgewichtung bei öffentlichen Ausschreibungen und Vergaben. Hier muss Deutschland dem Beispiel anderer europäischer Staaten wie Spanien folgen und das Bestbieterprinzip zum verbindlichen Vergabekriterium machen. Dieses beinhaltet, dass statt dem billigsten Preis qualitative Kriterien zum entscheidenden Faktor werden. Klar ist: Je kritischer das zu sichernde Objekt ist, desto höher müssen die Anforderungen sein. Eine generelle Qualitätsgewichtung von mindestens 60 % erscheint angemessen.
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