Lesen Sie den originalen Artikel: DIN VDE0833-3 setzt Maßstäbe für Brandschutz
Die Norm VDE0833 regelt die Planung, das Errichten, Erweitern, Ändern sowie den Betrieb von Gefahrenmeldeanlagen, kurz GMA; Teil 1 regelt die allgemeine Anwendung und gilt mit Teil 2 gemeinsam für Brandmeldeanlagen (VDE 0833-2). Für diesen zweiten Teil ist im Mai 2020 die Änderung A1 im Entwurf erschienen. „Es hat sich als notwendig erwiesen, die brandmeldespezifischen und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für die Alarmierung sowie die Branddetektion in Lüftungskanälen deutlicher abzugrenzen“, sagt Percy Görgens. Zuständig war der nationale Normenausschuss für Melde- und Signaltechnik, DKE/K 713. Neben einer ganzen Reihe von Änderungen bei den Begriffen wurden auch die Abschnitte Überwachungsumfang, Alarmierung und Funktionserhalt im Brandfall überarbeitet.
DIN VDE0833-3 regelt auch Branddetektion
Die Branddetektion in Lüftungskanälen: Dieses Thema wird unter Punkt 6.1.3 neu geregelt, darin geht es um den Überwachungsumfang. Im ersten Unterpunkt Allgemeines wird aufgezählt, welche Teilbereiche in die Überwachung künftig miteinbezogen werden müssen. In dieser Aufzählung gab es bis vor kurzem auch die Klima- sowie die Be- und Entlüftungsanlagen. Da sich aber die bauordnungsrechtlichen Anforderungen in der Lüftungsanlagen-Richtlinie verändert haben, ist es nun nicht mehr zulässig, diese Anlagen in die brandschutztechnische Überwachung mit einzubeziehen. Diese Überwachung wurde in das Gewerk Lüftungsanlagen übertragen. „Wir können uns Meldungen aus der Lüftungsanlagensteuerung abholen und diese verarbeiten. Wir sind aber nicht mehr dazu gezwungen, an den Lüftungskanälen zu bohren, um dort Branddetektion mit einzubauen“, erklärt Görgens.
Anforderungen an den Brandschutz: Alarmierungseinrichtungen
Die größten Änderungen gab es beim Punkt 6.3: Die Alarmierung. Hier wurde der Unterpunkt Allgemeines um folgende Passagen ergänzt: „Brandmeldeanlagen mit Alarmierungseinrichtungen können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungseinrichtungen sind keine Alarmierungsanlagen.“ Dieser letzte Satz bezieht sich auf die Bauordnung, denn eine Brandmeldeanlage, auch wenn sie alarmiert, ist keine Alarmierungsanlage im bauordnungsrechtlichen Sinne. Bisher ist man häufig davon ausgegangen, dass eine Brandmeldeanlage, die Signalgeber besitzt, zu einer Alarmierungsanlage wird. In der Folge mussten hierfür zahlreiche Kabel in Funktionserhalt verlegt werden, um auf diese Weise die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie zu erfüllen. „In der Praxis benutzen wir seit Jahren Ringleitungssysteme, um den Funktionserhalt der Brandmeldeanlage zu gewährleisten. Aber durch die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie waren wir immer gezwungen, ob nun das notwendig war oder nicht, Funktionserhalt zu verlegen. Das war in der Praxis häufig mit Kanonen auf Spatzen geschossen“, erklärt Görgens.
Teil der Brandmeldeanlage
Außerdem wird verdeutlicht, auch Sprachalarmierungssysteme sind Teil der Brandmeldeanlage: „Durch Brandmeldeanlagen ausgelöste Sprachalarmierungssysteme sind Teil einer Brandmeldeanlage. Damit gelten für die Übertragungswege die Erleichterungen nach den Punkten 6.4.4.2 und 6.4.4.3.“ Auch diese beiden Unterpunkte haben Anpassungen erfahren: „Unter 6.4.4.2 hatten wir bisher den ‚Funktionserhalt der Brandmeldung im Brandfall‘. Gestrichen wird nun der Begriff ‚der Brandmeldung‘. Dadurch wird der Fokus stärker auf den Funktionserhalt im Brandfall gerichtet und nicht mehr allein im Zusammenhang mit der Brandmeldung.“ Bei den Leitungen von Brandmeldeanlagen sei generell erst einmal ein Funktionserhalt gefordert. „Auf den darf ich verzichten, wenn ich mit meiner Leitung durch Räume mit automatischen Brandmeldern gehe, wenn ich diese Leitungsanlage mit brandschutztechnischen Maßnahmen gleichwertig schütze oder wenn eben diese Leitungsanlage als Ringleitungssystem ausgebildet ist, bei der die Hin- und Rückleitung in Gebäuden brandschutztechnisch getrennt verlegt sind.“ Das ist heute der Stand der Technik. Somit kann man bei Brandmeldeanlagen generell in der Regel auf einen integrierten Funktionserhalt nach DIN4102 Teil 12 verzichten.
Nachbesserungen gibt es auch beim Punkt 6.4.4.3: Da geht es um den Funktionserhalt der Alarmierung im Brandfall. Nachdem 2017 hier einige Punkte hinzugekommen sind, sollen einige davon nun wieder gestrichen werden. Im Kern geht es dabei um den Schutz der Anlage. Wie dieser aussieht, wird nun nicht mehr so konkret in der Norm geregelt, denn es gibt mittlerweile viele Lösungsmöglichkeiten, um die Anlage vor den Folgen eines Brandes zu schützen.
Neue Begriffe hinzugefügt
Eine weitere Änderung betrifft den Abschnitt 3. Hier sind einige Begriffe hinzugefügt worden. Ergänzt und erläutert wurde der Begriff der Alarmierungseinrichtung: Das ist ein Bestandteil einer Brandmeldeanlage, das nicht in der Brandmelderzentrale enthalten ist und der Brandalarmierung dient, wie zum Beispiel akustische und optische Signalgeber oder taktile Einrichtungen. Erläutert wird auch, was akustische und optische Signalgeber sind. Auch der Begriff der Brandmelderzentrale wird geklärt und deutlich gemacht, wozu sie dient. „Eine Brandmeldezentrale soll die Signale der angeschlossenen automatischen Melder und/oder Handfeuermelder aufnehmen, feststellen, ob diese Signale eine Brandmeldung bedeuten, jede Brandmeldung akustisch und optisch anzeigen sowie den Ort der Gefahr.“ Bis dahin wurde auf eine konkrete Begriffsdefinition verzichtet.
Außerdem wird der Begriff der Brandmeldeanlage geklärt: „Das ist die Gruppe von Bestandteilen einschließlich einer Brandmelderzentrale, die bei Anordnung in einer festgelegten Konfiguration beziehungsweise festgelegten Konfigurationen in der Lage sind, einen Brand zu erkennen, zu melden und Signale zur Einleitung entsprechender Aktionen abzugeben.“ Neu ist auch der Begriff der Teilanlage: „Das ist ein Teil einer Brandmeldeanlage, das einen speziellen Umfang oder spezielle Funktionen enthalten kann, wie zum Beispiel ein Sprachalarmierungssystem.“
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