Laut EuGH geht die allgemeine und nicht differenzierte Vorratsdatenspeicherung von Standort- und Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht einher. Laut den Richtern bildet ausschließlich eine ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit eine Ausnahme, wobei hier keine genaue Definition bestimmt wurde. In den vergangenen Jahren stellte sich der EuGH bereits mehrfach gegen die nationalen Regelungen oder schränkte diese ein.
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